Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
3. |
"Durchführungsmaßnahmen" auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten; |
5. |
"Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft; |
9. |
"Materialien" alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Produkts verwendet werden; |
11. |
"Umweltaspekt" einen Bestandteil oder eine Funktion eines Produkts, der (die) während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann; |
12. |
"Umweltauswirkung" eine einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt; |
13. |
"Lebenszyklus" die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung; |
15. |
"Recycling" die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; |
16. |
"energetische Verwertung" die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme; |
17. |
"Verwertung" eines der in Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle[1] genannten anwendbaren Verfahren; |
18. |
"Abfall" einen Stoff oder Gegenstand im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/12/EG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; |
19. |
"gefährliche Abfälle" Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle[2]; |
21. |
"Umweltverträglichkeit" eines Produkts das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um... |
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