(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen.
Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird.
Wird ein Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
(2) Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.
Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.
(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
a) |
Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme, |
(4) Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen und kann unabhängige Sachverständige um technischen Rat ersuchen.
Im Anschluss an diese Anhörung teilt die Kommission unverzüglich dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten ihre Ansicht mit.
Hält die Kommission die Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
(5) Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung mit einer Unzulänglichkeit in einer harmonisierten Norm, so leitet die Kommission das in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 genannte Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Informationen.
(7) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht.
(8) Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.