Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"zuständige Behörde" eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß dieser Richtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß Artikel 4 ebenfalls als zuständige Behörde; |
3. |
"Verbindungsstelle" jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen direkt auszutauschen; |
4. |
"zuständiger Bedienstete" jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe dieser Richtlinie befugt ist; |
9. |
[1]"automatischer Austausch"
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I, V oder VI hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ad und Anhang VI hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang VI hat. |
Geändert durch Richtlinie (EU) 2021/514. Inkrafttreten am 14.4.2021. Anzuwenden ab dem 1.1.2023.:
9. |
"automatischer Austausch"
Im Zusammenhang mit ... |
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