(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
a) |
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, |
b) |
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, |
c) |
Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, |
e) |
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus, |
g) |
Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates von der Körperschaftsteuer befreit sind. |
Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume bemühen sich die Mitgliedstaaten, die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen aufzunehmen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.
Geändert durch Richtlinie (EU) 2021/514. Inkrafttreten am 14.4.2021. Anzuwenden ab dem 1.1.2023.:
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
a) |
Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, |
b) |
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, |
c) |
Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, |
e) |
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus, |
Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume bemühen sich die Mitgliedstaaten, die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen aufzunehmen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
a) |
Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, |
b) |
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, |
c) |
Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind, |
e) |
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus. |
(2) Bis zum 1. Januar 2024 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermittelt. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Bis zum 1. Januar 2026 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens fünf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermittelt. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Geändert durch Richtlinie (EU) 2021/514. Inkrafttreten am 14.4.2021. Anzuwenden ab dem 1.1.2023.:
(2) Bis zum 1. Januar 2024 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission...