(1) Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob der ESRB gegenüber den benannten Behörden eine Empfehlung gemäß Artikel 138 ausgesprochen hat.
(2) Unter den Umständen nach Artikel 138 Buchstabe a dürfen die benannten Behörden die von den im Inland zugelassenen Instituten für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers zu verwendende Quote festsetzen.
(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht, so darf eine benannte Behörde für dieses Drittland für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute eine andere Pufferquote festsetzen, wenn sie mit einiger Berechtigung davon ausgeht, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen.
Macht eine benannte Behörde von der Befugnis nach Unterabsatz 1 Gebrauch, so darf sie die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
Der ESRB kann im Hinblick auf Kohärenz bei der Festsetzung von Puffern für Drittländer Empfehlungen für die Festsetzung dieser Puffer erteilen.
(4) Setzt eine benannte Behörde für dieses Drittland gemäß den Absätzen 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest, so legt sie das Datum fest, ab dem im Inland zugelassene Institute diese Pufferquote für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Absatz 5 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
(5) Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgesetzte Quoten antizyklischer Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist:
a) |
die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers und das Drittland, für das sie gilt, |
b) |
eine Begründung für die Pufferquote, |
c) |
bei erstmaliger Festsetzung der Pufferquote auf einen Wert über 0 oder bei einer Erhöhung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, |
d) |
die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe gemäß diesem Absatz liegt. |