(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden "Finanzakteure"), die eine Verschmelzung oder Spaltung (im Folgenden "geplanter Vorgang") durchführen, vor, nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, vor Abschluss des geplanten Vorgangs diesen unter Angabe der relevanten Informationen gemäß Artikel 27j Absatz 5 anzuzeigen.

Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 zuständige Behörde.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt sind, einschließlich einer Gruppe von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und der Gruppenaufsicht unterliegen.

 

(3) Die Beurteilung nach Absatz 27j Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn für den geplanten Vorgang eine Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Zulassung gemäß Artikel 21a erforderlich ist.

 

(4) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang.

Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige gemäß Artikel 27j Absatz 5 beizufügen sind, um die Beurteilung gemäß Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden "Beurteilungszeitraum").

Die zuständige Behörde teilt den Finanzakteuren zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.

 

(5) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.

Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, kann die zuständige Behörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern.

Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort der Finanzakteure mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

 

(6) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 5 Unterabsatz 3 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen:

 

a)

wenn mindestens einer der Finanzakteure in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt;

 

b)

wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Finanzakteurs verantwortlich sind.

 

(7) Der geplante Vorgang darf nicht abgeschlossen werden, bevor die zuständige Behörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

 

(8) Die zuständige Behörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung schriftlich eine mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die Finanzakteure ab. Die Finanzakteure übermitteln diese mit Gründen versehene Stellungnahme den Behörden, die nach nationalem Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig sind.

 

(9) Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt und erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch, so wird von einer befürwortenden Stellungnahme ausgegangen.

 

(10) In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der zuständigen Behörde kann eine begrenzte Frist für die Durchführung des geplanten Vorgangs vorgesehen werden.

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