(1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Kapitalanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zweigstellen aus Drittländern jederzeit über eine Mindestkapitalausstattung verfügen, die mindestens Folgendem entspricht:
a) |
bei der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 10 Mio. EUR; |
b) |
bei der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 0,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 5 Mio. EUR; |
(2) Zweigstellen aus Drittländern müssen die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Absatz 1 durch Vermögenswerte in Form eines der folgenden Instrumente erfüllen:
b) |
Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder der Zentralbank von Mitgliedstaaten oder |
c) |
jedes andere Instrument, das der Zweigstelle aus einem Drittland bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung steht. |
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kapitalausstattungsinstrumente auf einem Treuhandkonto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Kapitalausstattungsinstrumente stehen für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.
(4) Bis zum 10. Juli 2026 gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels in Bezug auf Instrumente zu präzisieren, die bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung stehen.