(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln:
a) |
zu im Einklang mit Artikel 48h verbuchten und von den Zweigstellen aus Drittländern initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem:
i) |
den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche); |
ii) |
signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien; |
iii) |
bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze; |
|
b) |
zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten; |
c) |
auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstellen aus Drittländern im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung stehen; |
d) |
zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den Zweigstellen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden. |
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Unterabsatz 1 Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze an.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
a) |
in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten bzw. verbucht werden; |
b) |
in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze; |
c) |
auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen; |
d) |
die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne; |
e) |
die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie; |
f) |
die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c erbringt. |
(3) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten hindern eine zuständige Behörde nicht daran, Zweigstellen aus Drittländern zusätzliche Meldepflichten aufzuerlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich hält, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, die Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der Zweigstellen aus Drittländern oder ihres Unternehmens an der Spitze zu erhalten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Zweigstellen aus Drittländern und ihr Unternehmen an der Spitze zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zweigstelle diese Rechtsvorschriften einhält.