(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um zur Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
a) |
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung, |
c) |
den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, |
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.
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