(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.

Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

 

a)

die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,

 

b)

die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und

 

c)

ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

 

(2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.

 

(3) Die Mindesthöhen der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 oder 6 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

 

a)

an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;

 

b)

an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

 

(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.

 

(5) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 59 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.

 

(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen die Abwicklungsbehörden dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, Artikel 45c Absatz 5 oder 6, Artikel 45e, oder Artikel 45f, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.

 

(7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:

 

a)

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

 

b)

den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

 

c)

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuha...

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