(1) Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45 bis 45h, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.
Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen zuständigen Behörden und konsolidierenden Aufsichtsbehörden vor:
a) |
Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung; |
b) |
Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Artikeln 12 und 13; |
c) |
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16; |
d) |
Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 18; |
e) |
Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 oder Artikel 92; |
f) |
Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 91 oder Artikel 92 vorgeschlagen wird; |
g) |
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten; |
h) |
Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen; |
i) |
Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Artikel 45 bis 45h gelten. |
Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
a) |
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, |
b) |
die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist, |
c) |
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, d. h. ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d, niedergelassen ist, |
d) |
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, |
e) |
die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen, |
f) |
die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt, |
g) |
die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist, |
h) |
die EBA vorbehaltlich des Absatzes 4. |
(3) Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittland hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer auf ihr Ersuchen eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
(4) Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien gemäß den internationalen Standards sicherzustellen. Sie wird aus diesem Grund zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen in den Abwicklungskollegien.
(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft
a) |
legt sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest; |
b) |
koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums; |
c) |
beruft sie dessen Sitzungen ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen; |
d) |
teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können; |
e) |
entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an ... |