(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder Unionsmutterunternehmen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, so richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
(2) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.
Zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben zählt auch die Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung.
Bei der Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung berücksichtigen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie.
Sind Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder ein Unionsmutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder – auf konsolidierter Basis – das Unionsmutterunternehmen den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Instrumente an das in einem Drittland niedergelassene Mutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Mutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii ausgeben.
(3) Unterstehen alle Unionstochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen Unionsmutterunternehmen, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen niedergelassen ist.
Gilt Unterabsatz 1 nicht, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Unionsmutterunternehmens oder des Unionstochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.
(4) Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.