Die Abwicklungsbehörde kann – nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht – die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 94 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

 

a)

dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,

 

b)

dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;

 

c)

dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;

 

d)

dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder

 

e)

dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.

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