Die Abwicklungsbehörde kann – nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht – die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 94 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,
b) |
dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen; |
d) |
dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder |
e) |
dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden. |
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