(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unionszweigstelle tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 95 zutrifft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 68 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unionszweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:
a) |
den in Artikel 34 festgelegten Grundsätzen; |
b) |
den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. |
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