(1) Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die effektiv zusammenarbeiten und für Empfang und Übermittlung der zur Durchführung der Artikel 21, 22 und 23 erforderlichen Informationen zuständig sind. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.

 

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen die benannten Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 4 und das für die Mobilität gemäß den Artikeln 21 und 22 geltende Verfahren mit.

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