(1) Jede Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, muss die Bedingungen der Artikel 5 und 5 a erfüllen und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Absicht mitteilen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:

 

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

 

b)

Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;

 

c)

Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

 

d)

Namen der Leiter der Zweigniederlassung.

 

(3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

 

(4) Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft und erforderlichenfalls zur Angabe der Bedingungen – einschließlich der in den Artikeln 44 und 45 genannten Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats sowie der im Falle der individuellen Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 und bei der Anlageberatung und im Verwahrungsgeschäft einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln –, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

 

(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb der Anteile der Investmentfonds und Investmentgesellschaften beginnen, die dieser Richtlinie unterliegen und die sie verwaltet, es sei denn, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung – die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln ist – vor Ablauf dieses Zweimonatszeitraums fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen.

 

(6) Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können.

 

(7) Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit.

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