(1) Jede Verwaltungsgesellschaft, die ihre Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

 

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte;

 

b)

Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3.

 

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

 

(3) Die Verwaltungsgesellschaft kann daraufhin ungeachtet des Artikels 46 ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die Bedingungen einschließlich der im Falle der individuellen Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 und bei der Anlageberatung und im Verwahrungsgeschäft einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln mit, die die Verwaltungsgesellschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Aufnahmemitgliedstaat einzuhalten hat.

 

(4) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 Buchstabe b) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls von erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben unterrichten können.

 

(5) Eine Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Meldeverfahren dieses Artikels auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat betraut.

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