(1) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet – nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich und nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle nachstehenden Informationen mit:

 

a)

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

 

b)

den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

 

c)

die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

 

d)

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

 

e)

das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

 

(2) Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, der zufolge der Zahler verlangen kann, dass die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.

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