(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein kontoführender Zahlungsdienstleister auf Ersuchen eines Zahlungsdienst leisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich bestätigt, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
das Zahlungskonto des Zahlers ist zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich; |
b) |
der Zahler hat dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, den Ersuchen eines bestimmten Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Betrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen; |
c) |
die Zustimmung nach Buchstabe b ist erteilt worden, bevor das erste Ersuchen um Bestätigung ergeht. |
(2) Der Zahlungsdienstleister kann um die Bestätigung nach Absatz 1 ersuchen, wenn alle nachfolgenden Voraus setzungen erfüllt sind:
a) |
der Zahler hat dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, um die Bestätigung nach Absatz 1 zu ersuchen; |
b) |
der Zahler hat den kartengebundenen Zahlungsvorgang für den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst; |
c) |
der Zahlungsdienstleister authentifiziert sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung und kommuniziert mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d auf sichere Weise. |
(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 besteht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG ausschließlich aus "Ja" oder "Nein", nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Diese Antwort darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwendet werden.
(4) Die Bestätigung nach Absatz 1 gestattet dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.
(5) Der Zahler kann den kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist.