(1) Dieses Kapitel gilt für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Kapitalgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (im Folgenden "grenzüberschreitende Spaltung").
(2) Ungeachtet des Artikels 160b Nummer 4 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Spaltungen, wenn die bare Zuzahlung nach Artikel 160b Nummer 4 Buchstaben a und b nach dem Recht mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der begünstigten Gesellschaften überschreiten darf.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Spaltungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:
a) |
die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen; |
b) |
die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU oder in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen. |
b) |
die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen. |
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:
a) |
Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen, |
b) |
anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder |