IDW Stellungnahme

Im Dezember 2022 hat die europäische Kommission ihren lang erwarteten Vorschlag für eine neue Insolvenzrechtsrichtlinie (Insolvency-III-Richtlinie) veröffentlicht (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702 final). Mit Schreiben vom 28.2.2023 hat das IDW hierzu Stellung genommen.

EU- Kommissionsvorschlag für ein harmonisiertes Insolvenzrecht

Durch die Angleichung ausgewählter Bereiche des Insolvenzrechts sollen Hemmnisse beseitigt werden, die sich aus den Unterschieden in den nationalen Insolvenzregelungen für den (insbesondere auch grenzüberschreitenden) Kapitalfluss ergeben. Das Ziel der Richtlinie ist daher die Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte des materiellen Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten. Neben speziellen Regelungen zur Insolvenzanfechtung, den Pflichten von Geschäftsführern und zusätzlichen Vorgaben an die Mitgliedstaaten zur Schaffung eigener Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen sieht die Insolvency-III-Richtlinie auch die Schaffung eines sog. Pre-Pack-Verfahrens in den Mitgliedstaaten vor. Pre-Pack-Verfahren im Sinne der Insolvency-III-Richtlinie zeichnen sich dadurch aus, dass ein insolventer Schuldner in einer Vorbereitungsphase den Verkauf seines Unternehmens an Investoren vorbereiten kann. Zur Unterstützung hat das nationale Recht die Möglichkeit eines Moratoriums in der Vorbereitungsphase vorzusehen. Je nachdem wie sich die Mitgliedstaaten entscheiden, ist der Verkauf des Unternehmens dann entweder in einem schnell zu durchlaufenden Liquidationsverfahren durch ein Gericht zu bestätigen oder das Unternehmen ist zur öffentlichen Auktion freizugeben. Ein gesetzlich geregeltes Pre-Pack-Verfahren kennt das deutsche Recht bisher nicht.

IDW Stellungnahme zum EU-Kommissionsvorschlag

Mit Schreiben vom 28.2.2023 hat das IDW zum EU-Kommissionsvorschlag Stellung genommen. Darin wird die Zielsetzung der Richtlinie und die grundsätzlichen Regelungen zum Anfechtungsrecht, zur Rückverfolgung und -gewinnung von massezugehörigem Vermögen sowie zur Bildung und Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen begrüßt.

Kritisch sieht das IDW, dass sich einige Regelungen nicht an dem Maßstab des Gläubigerschutzes orientieren. Beispielsweise sollen Dauerschuldverhältnisse auch im Wege eines Asset Deals ohne Zustimmung der Gegenpartei auf einen neuen Rechtsträger übergehen können. Der Gläubiger wird also zur Kontrahierung mit einem fremden Dritten gezwungen, was nach Auffassung des IDW ein kaum zu rechtfertigender Eingriff in die Privatautonomie ist. Kleinstunternehmen sollen künftig einem vereinfachten Verfahren unterliegen. Diese Verfahren sollen in Eigenverwaltung und ohne Sach- oder Insolvenzverwalter stattfinden. Gläubigerschützende Mechanismen würden für eine Vielzahl von Unternehmen somit ausgehebelt.

Nach Auffassung des IDW besteht die grundsätzliche Problematik des Richtlinienvorschlags darin, dass das Insolvenzrecht der verschiedenen EU-Staaten nicht losgelöst vom jeweiligen Gesellschaftsrecht betrachtet werden darf. Die Harmonisierung nur eines Rechtsgebiets müsse zwangsläufig zu Systembrüchen führen.

Der Kommissionsvorschlag ist hier abrufbar.

Die Stellungnahme des IDW ist hier abrufbar.


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