(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe q angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 160g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Spaltung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160q wirksam wird.
(2) Wenn ein Gläubiger der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, keine Befriedigung erlangt, haften die übrigen begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung oder im Fall einer Ausgliederung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diese Verpflichtung mit der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, als Gesamtschuldner. Die gesamtschuldnerische Haftung einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft ist jedoch auf den Wert des der jeweiligen Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung begrenzt.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass eine begünstigte Gesellschaft und, im Fall einer Abspaltung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Wirksamwerden der Spaltung nicht in der Lage sein könnten, ihre im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160g offengelegt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.