(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d Buchstabe f angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 86g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86q wirksam wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nach Wirksamwerden der Umwandlung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86g offengelegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.
(4) Unbeschadet der Zuständigkeitsregeln, die sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gläubiger, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden der Umwandlung auch in dem Wegzugsmitgliedstaat ein Verfahren gegen die Gesellschaft einleiten können. Die Möglichkeit, ein solches Verfahren einzuleiten, ist zusätzlich zu anderen Vorschriften über die Wahl des Gerichtsstands, die nach Unionsrecht anwendbar sind.