(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.
Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Verhängung eines Zwangsgelds für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maßnahme angewendet werden.
Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:
a) |
sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; |
b) |
sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen; |
c) |
sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:
i) |
die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet, |
ii) |
bei Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang mit Verstößen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt. |
|
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung an mindestens fünf Jahre lang auf der Website der Aufseher zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der Aufseher einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre.