Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner der KfW zu stellen.

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.

Wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand, gilt der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabenbeginn. In diesem Sinne ist eine Antragstellung somit auch nach Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags möglich, wenn der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW oder einem Finanzvermittler erbringt. Ein solches dokumentiertes Beratungsgespräch umfasst Informationen zu Förderbedingungen und -voraussetzungen sowie zur Förderhöhe und wird in einem von der KfW bereitgestellten Musterformular festgehalten. Das Beratungsgespräch ist zwingend vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags zu führen. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen vor Bewilligung erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

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