1 Förderziel und Förderzweck
Mit der Bundesförderung Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb "Jung kauft alt" sollen Familien mit Kindern und mittleren sowie niedrigeren Einkommen beim Erwerb von Wohneigentum im Bestand gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwerbende Wohneinheit innerhalb eines Zeitraumes von maximal 54 Monate mindestens auf das energetische Niveau eines EH 70 EE ertüchtigt wird.
Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für die energetische Ertüchtigung von Bestandsgebäuden zu setzen, um die Nachhaltigkeit der Gebäudesubstanz zu erhöhen und damit den CO2-Ausstoß deutlich zu verringern.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
WEF Bestand "Jung kauft alt" trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die Europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Die Förderung von Bestandserwerb mit Sanierungsauflage setzt einen Anreiz zur energetischen Ertüchtigung des Gebäudebestands deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindeststandards, unterstützt die Einsparung von CO2 im Gebäudebestand und leistet damit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Der Bestandserwerb ist einer der wichtigsten Sanierungsanlässe.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von Bestandsgebäuden,
- für die ein aktueller Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H ausgestellt wurde und
- die innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage mindestens auf das energetische Niveau eines Effizienzhausstandard 70 EE gemäß den Anforderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) saniert werden.
Förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit. Der Erwerb darf ausschließlich zur Selbstnutzung erfolgen.
3 Förderempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die förderfähiges Wohneigentum zur Selbstnutzung erwerben möchten. Dies ist jede natürliche Person als alleiniger Antragsteller oder jeder förderfähige Haushalt,
- die/der zu mindestens 50 % (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchte und
- in dessen Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90 000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10 000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet.
Jedes Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen. Maßgeblich ist die Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt des Antrags.
Keine Antragsberechtigung besteht,
- wenn einer der Antragstellenden oder eine der im künftigen Haushalt lebenden Personen eine Bundesförderung aus dem Baukindergeld (KfW-Programm 424) oder der Wohneigentumsförderung für Familien – Neubau (KfW-Programm 300) erhalten hat,
- wenn einer der Antragstellenden, deren im künftigen Haushalt wohnende Ehe- oder Lebenspartner oder deren Kinder bei Antragstellung bereits über selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum in Deutschland verfügen,
- für natürliche Personen, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben.
4 Besondere Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/ Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt.
Die geförderte Wohneinheit ist als (Mit-)Eigentümer mindestens fünf Jahre ab Einzug zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Darüber hinaus muss das geförderte Objekt insgesamt zehn Jahre als Wohngebäude genutzt werden.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
5 Art und Umfang, Höhe der Förderungen
5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
5.2 Umfang der Förderung/förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inklusive (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.
Umfang und Höhe der Förderung Iegt der Bund im Einvernehmen mit der beauftragten KfW (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie) auf Grundlage der nachfolgenden Regelung fest. Weitere Einzelheiten sind in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt WEF Best...