Auch der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem begünstigten inländischen Alterssicherungssystem löst eine unmittelbare Förderberechtigung aus.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer in § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 3 EStG genannten Personengruppe angehörte, der Anleger z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Ein solcher unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eine Zugehörigkeit zur Personengruppe nach § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG bestand.
Für die Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit muss vorher dem Grunde nach eine Förderberechtigung vergleichbar der von Besoldungsempfängern bestanden haben. Die Finanzverwaltung fordert allerdings nicht, dass in der Vergangenheit eine Einwilligung abgegeben wurde. Es ist somit ausreichend, wenn der Empfänger der Versorgungsbezüge dem Grunde nach förderberechtigt gewesen wäre, wenn er eine Einwilligung abgegeben hätte.
Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begründet hingegen keine Förderberechtigung.
Wie bei Besoldungsempfängern ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei Beziehern einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit die Erteilung einer Einwilligungserklärung. Diese muss gegenüber der für die Versorgungsbezüge zuständigen Stelle abgegeben werden. Die Abgabe gegenüber der für die ursprüngliche Besoldung zuständigen Stelle ist nicht ausreichend. Ohne die Abgabe der erforderlichen Einwilligung kann der Bezug der Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit keine Förderberechtigung auslösen.
Ein tatsächlicher Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht (einschließlich Antragstellung), aber die Rente oder Versorgung aufgrund von sozial- oder versorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften nicht geleistet wird.
Der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit berechtigt nur solange zur Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit, wie die anspruchsbegründende Leistung auch tatsächlich gewährt wird. Fällt die Leistung weg oder wird diese in eine Altersrente umgestellt, entfällt auch die Förderberechtigung. Diese endet spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.