6.3.1 "Sparverträge"
Soweit aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase eine Auszahlung außerhalb der nach § 93 EStG und des AltZertG zulässigen Zahlungen erfolgt, liegt eine schädliche Verwendung vor. Regelmäßig wird es sich hierbei um eine Auszahlung anlässlich einer Kündigung des Vertrags handeln.
Ob es sich um eine schädliche Verwendung handelt, ist anhand des objektiven Tatbestands zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht auf den subjektiven Willen des Zulageberechtigten an. Dies hat zur Folge, dass auch dann eine schädliche Verwendung vorliegen kann, wenn der Anbieter aufgrund eines Missverständnisses das geförderte Altersvorsorgevermögen förderschädlich auszahlt. Eine einmal eingetretene schädliche Verwendung kann auch nicht durch die erneute Einzahlung des ausgezahlten Altersvorsorgevermögens auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag rückgängig gemacht werden. Dies wäre nur möglich, wenn eine solche erneute Einzahlung rechtlich zugelassen wäre. Allerdings läge, soweit eine Ausnahmeregelung tatbestandlich vorliegt – z. B. § 93 Abs. 4 EStG – bereits begrifflich keine schädliche Verwendung vor. Der § 93 EStG sieht jedoch nicht vor, dass es sich der Zulageberechtigte nach einer schädlichen Verwendung nochmal überlegen kann, ob er eine erneute Einzahlung vornimmt, um die bereits eingetretenen Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung wieder rückabzuwickeln. Dies ist so gesetzlich nicht vorgesehen.
Tod des Anlegers
Beim Versterben eines Anlegers kann ebenfalls eine schädliche Verwendung eintreten, wenn es infolge des Todes zu Kapitalauszahlungen an die Erben kommt, die außerhalb einer vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung stattfinden. Bei Auszahlungen an den mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod zusammenlebenden Ehegatten/Lebenspartner kann diese schädliche Verwendung dadurch vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte das geförderte Vermögen des Erblassers auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt. Dieser eigene Vertrag des überlebenden Ehegatten kann auch erst nach dem Tod des anderen Ehegatten abgeschlossen werden.
6.3.2 Wohn-Riester
Zu einer schädlichen Verwendung kommt es, wenn der Steuerpflichtige die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend aufgibt. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige das Eigentum an der geförderten Wohnung verliert. Eine nur vorübergehende und damit unschädliche Aufgabe der Selbstnutzung kann regelmäßig bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angenommen werden.
Eine schädliche Verwendung kann bei Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung oder des Eigentums an der geförderten Wohnung in vielen Fällen vermieden werden. Sie tritt nach § 92a Abs. 3 Satz 9 und Abs. 4 EStG nicht ein,
- wenn der Steuerpflichtige einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos innerhalb von 2 Jahren vor und 5 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, für eine weitere selbst genutzte Wohnung verwendet (Reinvestition).
- wenn der Zulageberechtigte innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag zahlt (Einzahlung auf einen anderen Sparvertrag).
- wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Verstorbenen innerhalb eines Jahres Eigentümer der geförderten Wohnung wird und diese zu eigenen Wohnzwecken nutzt; im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen müssen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen und die Ehegatten/Lebenspartner müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat gehabt haben (Nutzung durch überlebenden Ehegatten/Lebenspartner).
- solange die Wohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB oder nach der Verordnung über die Behandlung der Wohnung und des Hausrats dem Ehegatten/Lebenspartner des Zulageberechtigten zugewiesen und von diesem selbst genutzt wird (richterliche Entscheidung über Nutzung).
- wenn der Steuerpflichtige krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten oder Lebenspartners, genutzt wird (Krankheit oder Pflege).
- auf Antrag des Zulageberechtigten bei der ZfA, wenn er die eigene Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht mehr selbst nutzt und beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen (vorübergehender beruflicher Umzug).
- ab dem 1.1.2018, wenn der Zulageberechtigte innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wied...