6.4.1 Sparverträge
Rückzahlung der Förderung
Im Fall einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen müssen die auf den schädlich verwendeten Betrag entfallenden Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden. Dieses Verfahren vermeidet eine rückwirkende Änderung der alten Steuerbescheide. Die ZfA ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter mit. Dieser hat den Rückzahlungsbetrag vor der Auszahlung an den Zulageberechtigten unmittelbar vom angesparten Vermögen einzubehalten und an die ZfA abzuführen. Zu beachten ist, dass die über die Zulage hinaus gewährte Steuerermäßigung in der Ansparphase nicht dem Altersvorsorgevertrag, sondern dem Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gutgeschrieben wurde. Im Falle einer schädlichen Verwendung wird allerdings auch dieser Betrag vom geförderten Altersvorsorgevermögen einbehalten.
Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
Eine formelle Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt – wie bei der Zulagegewährung – nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder wenn die Rückzahlung nach § 93 Abs. 1 EStG ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Der Festsetzungsbescheid wird von der ZfA erstellt. Der entsprechende Antrag hierzu ist schriftlich vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Er ist innerhalb eines Jahres zu erstellen, nachdem der Anleger von seinem Anbieter nach § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG über die Rückforderung und die einbehaltenen Beträge informiert wurde. Ursprünglich war für die Ausgestaltung dieser Bescheinigung ein amtliches Muster vorgesehen. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch wieder Abstand genommen, sodass die Information des Anlegers auch auf andere Weise erfolgen kann. Der Anbieter leitet den Antrag des Anlegers auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags zusammen mit einer eigenen Stellungnahme an die ZfA weiter. In dieser ist z. B. anzugeben, wenn der Anbieter dem Anleger die einbehaltenen Beträge bescheinigt hat oder wann die tatsächliche Auszahlung erfolgt ist. Wird der Rückzahlungsbetrag – ganz oder teilweise – von der ZfA unmittelbar vom Anleger eingefordert, erhält dieser auch ohne gesonderten Antrag einen Rückforderungsbescheid.
Besteuerung bei schädlicher Verwendung
Wird das angesammelte Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, hat der Steuerpflichtige nicht nur die während der Ansparphase erhaltenen Altersvorsorgezulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen, sondern auch die im ausgezahlten Altersvorsorgevermögen enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern.
Durch die schädliche Verwendung und die Rückforderung der Förderung beruht das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen nun nicht mehr auf geförderten Beiträgen. Der Umfang der Besteuerung richtet sich daher nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Durch § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG wird gesetzlich bestimmt, dass als ausgezahlte Leistung das geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG gilt. Die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge sind dagegen nicht in Abzug zu bringen, da diese nicht unmittelbar auf den Vertrag überwiesen wurden. Hierbei kann sich in besonders gelagerten Fällen auch ein negativer Betrag ergeben. Hat der Anleger z. B. einen Fondssparplan abgeschlossen und ist der Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung erheblich gesunken – die Nominalwertzusage greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase –, kann sich ein negativer Betrag ergeben, da die Zulagen in Höhe der nominell gewährten Beträge in Abzug gebracht werden. Ein negativer Betrag führt zu negativen Einkünften nach § 22 EStG. Diese können sowohl mit weiteren Einkünften i. S. d. § 22 EStG als auch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Versteuerung im Fall des Todes des Anlegers
Wenn ein Anleger verstirbt und das geförderte Altersvorsorgevermögen außerhalb einer zulässigen Hinterbliebenenabsicherung an die Erben ausgezahlt wird, sind die im Rahmen der schädlichen Verwendung zu versteuernden Erträge und Wertsteigerungen von den Erben zu versteuern.
Nach § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG muss der Anbieter den von ihm einbehaltenen und abgeführten Rückzahlungsbetrag dem Anleger bescheinigen. Ursprünglich waren in dieser Bescheinigung auch die als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu versteuernden Beträge mit aufzunehmen. Hierauf hat der Gesetzgeber jedoch mittlerweile verzichtet, da diese Beträge der Finanzverwaltung im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens mitzuteilen sind. Der Anleger wird über diese Beträge mit der Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG informiert. Im Falle des Todes des Anlegers und einer sich daraus ergebenden schädlichen Verwendung werden die Rentenbezugsmitteilung und die Bescheinigung für den vom verstorbenen abweichenden Leistungsempfänger übermittelt bzw. ausgestellt.