OFD Frankfurt, Verfügung vom 12.5.2023, S 3812 b A - 018 - St 711
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte und Bauten sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn nicht der Tatbestand einer Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis f ErbStG erfüllt ist. Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG ist gegeben, wenn die Überlassung vorrangig erfolgt, um im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.
1. Keine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen bei Zwischenhändlern
Der bloße Handel mit Produkten fällt nicht unter den Rückausnahmetatbestand des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Bst. e ErbStG. Auch wenn das grundstücküberlassende Unternehmen nur ein Zwischenhändler der Produkte ist, die das Unternehmen, dem das Grundstück überlassen wird, vertreiben muss, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesem Fall dient die Überlassung nämlich nicht dem Absatz von eigenen Produkten oder Erzeugnissen.
2. Grundstücksüberlassung in komplexen Unternehmensstrukturen
In komplexen Unternehmensstrukturen erfolgt die Grundstücksüberlassung an einen Kunden der produzierenden Gesellschaft häufig nicht durch die produzierende Gesellschaft selbst, sondern durch eine Grundstücksholding im Unternehmensverbund. Auch in diesen Fällen hängt die Nutzungsüberlassung vom Fortbestand der Lieferverträge ab.
In R E 13b.18 ErbStR wird lediglich ausgeführt, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Produkten und Erzeugnissen dienen muss. Die Frage, ob die begünstigte Nutzungsüberlassung nur durch die produzierende Gesellschaft oder auch durch eine andere Gesellschaft im Unternehmensverbund erfolgen kann, wurde nun durch die Bundesländer in einer Länderabfrage abgestimmt. In den geschilderten Fällen ist hiernach folgende rechtliche Auffassung zu vertreten:
Die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Bst. e ErbStG ist anhand des Gesetzeszweckes eng auszulegen. Eine verbundbezogene Betrachtungsweise ist im Bereich der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Bst. e ErbStG nicht zulässig. Eine nach dieser Vorschrift begünstigte Nutzungsüberlassung kann nur durch die produzierende Gesellschaft selbst erfolgen.
Normenkette
ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e