Ein behördlicher Eingriff ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige kraft öffentlichen Zwangs seine Entschließungsfreiheit aufgeben muss.
Ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aufgrund behördlichen Eingriffs liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Enteignung;
- Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke;
- behördliches Bauverbot;
- behördlich angeordnete Betriebsunterbrechung.
Auch die Veräußerung eines Wirtschaftsguts wegen einer drohenden Enteignung ist begünstigt.
Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Grundstück z. B. aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage veräußert wird.
Veräußerung wegen wirtschaftlicher Zwangslage
Die Tankstelle des Steuerpflichtigen wird seit der Fertigstellung einer neuen Umgehungsstraße nicht mehr ausreichend frequentiert. Aus wirtschaftlichen Gründen ist er gezwungen, seinen Betrieb zu verlegen. Die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven können nicht auf ein Ersatzwirtschaftsgut im Rahmen einer Rücklage für Ersatzbeschaffung übertragen werden.
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