Rz. 7

Einstellungen in die Kapitalrücklage sind gemäß § 270 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen; zuständig ist also der Vorstand/die Geschäftsführung, nicht die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung; letztere können auch nicht weitergehende Dotierungen beschließen.

Aus § 275 Abs. 4 HGB, nach dem Veränderungen der Kapitalrücklagen in der GuV-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden dürfen, darf nach herrschender Meinung[1] nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich in der Verlängerungsrechnung zur GuV erscheinen müssen; daraus folgt: Einstellungen in die Kapitalrücklage berühren nicht die Verlängerungsrechnung zur GuV. Deshalb sieht § 158 Abs. 1 AktG für die AG, die KGaA und die SE auch keine Position "Einstellung in die Kapitalrücklage" in der Verlängerungsrechnung zur GuV vor.

 

Rz. 8

Bei einer AG, KGaA und einer SE berühren jedoch Einstellungen in Kapitalrücklagen dann die GuV, wenn es sich um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung i. S. d. §§ 229 Abs. 1 und 232 AktG sowie um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien i. S. v. § 237 Abs. 5 AktG handelt. Hier ist § 240 Satz 2 AktG zu beachten, nach dem die Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und 232 AktG als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen ist, bilanzierungstechnisch nur über die Verlängerungsrechnung zur GuV möglich ist; hinzu treten Erläuterungen im Anhang gemäß § 240 Satz 3 AktG. In der Fachliteratur ist streitig,[2] ob der Posten "Einstellungen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" im Anschluss an den Posten "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung", d. h. vor der Nr. 4 des § 158 Abs. 1 AktG oder nach der Nr. 4 auszuweisen ist.

 

Rz. 9

Auch für die GmbH ergibt sich eine Besonderheit: Gemäß § 42 Abs. 2 GmbHG sind den Gesellschaftern beschlossene Nachschüsse korrespondierend zu den auf der Aktivseite[3] zu aktivierenden "eingeforderten Nachschüssen" im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses auf der Passivseite in den Posten "Kapitalrücklage" gesondert einzustellen, und zwar entweder als Unterposten oder durch einen "Davon-Vermerk" mit der Bezeichnung "Kapitalrücklage für eingeforderte Nachschüsse".

[1] Seidler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 272 HGB Rz. 107.
[2] Siehe Seidler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 272 HGB Rz. 108 HGB i. V. m. Fn. 100.

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