Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 7
Einstellungen in die Kapitalrücklage sind gemäß § 270 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen; zuständig ist also der Vorstand/die Geschäftsführung, nicht die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung; letztere können auch nicht weitergehende Dotierungen beschließen.
Aus § 275 Abs. 4 HGB, nach dem Veränderungen der Kapitalrücklagen in der GuV-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden dürfen, darf nach herrschender Meinung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich in der Verlängerungsrechnung zur GuV erscheinen müssen; daraus folgt: Einstellungen in die Kapitalrücklage berühren nicht die Verlängerungsrechnung zur GuV. Deshalb sieht § 158 Abs. 1 AktG für die AG, die KGaA und die SE auch keine Position "Einstellung in die Kapitalrücklage" in der Verlängerungsrechnung zur GuV vor.
Rz. 8
Bei einer AG, KGaA und einer SE berühren jedoch Einstellungen in Kapitalrücklagen dann die GuV, wenn es sich um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung i. S. d. §§ 229 Abs. 1 und 232 AktG sowie um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien i. S. v. § 237 Abs. 5 AktG handelt. Hier ist § 240 Satz 2 AktG zu beachten, nach dem die Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und 232 AktG als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen ist, bilanzierungstechnisch nur über die Verlängerungsrechnung zur GuV möglich ist; hinzu treten Erläuterungen im Anhang gemäß § 240 Satz 3 AktG. In der Fachliteratur ist streitig, ob der Posten "Einstellungen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" im Anschluss an den Posten "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung", d. h. vor der Nr. 4 des § 158 Abs. 1 AktG oder nach der Nr. 4 auszuweisen ist.
Rz. 9
Auch für die GmbH ergibt sich eine Besonderheit: Gemäß § 42 Abs. 2 GmbHG sind den Gesellschaftern beschlossene Nachschüsse korrespondierend zu den auf der Aktivseite zu aktivierenden "eingeforderten Nachschüssen" im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses auf der Passivseite in den Posten "Kapitalrücklage" gesondert einzustellen, und zwar entweder als Unterposten oder durch einen "Davon-Vermerk" mit der Bezeichnung "Kapitalrücklage für eingeforderte Nachschüsse".