Rz. 43

Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft kann es zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten oder zur Auflösung von Rückstellungen zwischen den beteiligten Gesellschaften kommen; ein sich hieraus ergebender Konfusionsgewinn kann vor dem übernehmenden Rechtsträger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entweder im Wirtschaftsjahr seiner Entstehung versteuert oder in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden 3 Wirtschaftsjahren mit mindestens je 1/3 gewinnerhöhend aufzulösen.[1] Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung entfällt gemäß § 6 Abs. 3 UmwStG rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt.

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