Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Bestimmung der Restlaufzeit
- Abzinsung nach Handelsrecht
- Abzinsung nach Steuerrecht
- Bewertungsunterschiede
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Sonstige Rückstellungen |
0970 |
3070 |
|
Sonstige Rückstellungen |
Zinsaufwand aus der Abzinsung von Rückstellungen |
2144 |
7362 |
|
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Zinsertrag aus der Abzinsung von Rückstellungen |
2684 |
7142 |
|
Zinsen und ähnliche Erträge |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen |
2735 |
4930 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Rückstellungen sind handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, während steuerlich der Wert nach den Wertverhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden muss. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr bzw. mehr als 1 Jahr abgezinst werden. Die Abzinsung wird handelsrechtlich anders berechnet als nach Steuerrecht. D. h., dass steuerlich in der Regel ein anderer Betrag auszuweisen ist. Die Bildung der (abgezinsten) Rückstellung bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04).
Buchungssatz:
Aufwand |
|
an Sonstige Rückstellungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abzinsung einer Rückstellung (Handelsbilanz)
Die Huber GmbH schätzt die nominale Verpflichtung aus einem Rechtsstreit zum aktuellen Abschlussstichtag am 31.12.01 auf 100.000 EUR. Sie geht davon aus, dass der Rechtsstreit 2 Jahre dauert und sie zum 31.12.03 in Anspruch genommen wird.
Da die Laufzeit der Verpflichtung mehr als ein Jahr beträgt, ermittelt die Huber GmbH den Erfüllungsbetrag der Rückstellung zum 31.12.01 für die Handelsbilanz durch die Abzinsung des nominellen Verpflichtungsbetrags:
Die Rechnung führt die Huber GmbH in Excel unter Verwendung folgender Tabellenstruktur aus (vgl. Tab. 1):
Bilanzstichtag |
Restlaufzeit |
Laufzeitadäquater Zins zum jeweiligen Stichtag |
Abzinsungsfaktor |
Verpflichtungsbetrag |
Barwert Rückstellung (= Erfüllungsbetrag = Bilanzansatz) |
|
a |
b |
c |
d |
e = c * d |
31.12.01 |
2 Jahre |
0,63 |
0,988 |
100.000 |
98.751,81 |
Tab. 1: Berechnung der Rückstellung zum 31.12.01 (Handelsbilanz)
Die Huber GmbH nimmt die Einbuchung der Rückstellung nach der sog. Nettomethode vor, die nach IDW RS HFA 34, Rz. 11 die einzig zulässige Methode ist. Das heißt, die Rückstellung wird zum Zeitpunkt der Bildung in Höhe des Barwerts gegen das operative Aufwandskonto eingebucht. Als operatives Aufwandskonto zur Erfassung der Zuführungsbeträge (zum Barwert) verwendet die Huber GmbH in diesem Fall das Konto "Rechts- und Beratungskosten" (SKR 03: 4950; SKR 04: 6825), das unter der Position "Sonstige betriebliche Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist.
Auf der Passivseite erfasst die Huber GmbH die Rückstellung auf dem Konto "Sonstige Rückstellungen" (SKR 03: 0970; SKR 04: 3070), das unter der gleichnamigen Position in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist.
Buchungsvorschlag zur Bildung der Rückstellung zum 31.12.01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4950/6825 |
Rechts- und Beratungskosten |
98.751,81 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
98.751,81 |
3 Bewertung nach Handelsrecht
3.1 Ermittlung des nominellen Verpflichtungsbetrags
Die Bewertung von Rückstellungen ist in § 253 Abs. 1 und 2 HGB geregelt. Zweifelsfragen hat das IDW im RS HFA 34 konkretisiert. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags der Verpflichtung anzusetzen. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich also nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h., dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind.
Die künftigen Preis- und Kostensteigerungen müssen geschätzt werden. D. h. aber nicht, dass die Werte willkürlich angesetzt werden können. Es besteht z. B. die Möglichkeit, sich an den Inflationserwartungen zu o...