Die handelsrechtlichen Regelungen zur buchhalterischen Erfassung einer Rückstellung für Altersteilzeit unterscheiden sich deutlich von den im Folgenden darzustellenden steuerlichen Regelungen. Daher stimmen die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz i. d. R. nicht überein. Die unterschiedlichen Bilanzansätze von Rückstellungen für Altersteilzeit in der Handels- und Steuerbilanz tragen regelmäßig zum Entstehen von latenten Steuern in der Handelsbilanz bei.[1]

[1] Hierzu wird auf den Beitrag Latente Steuern in der Handelsbilanz verwiesen.

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