Im Fall des Gleichverteilungsmodells wird die Arbeitszeit über die gesamte Zeit der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert. Da auch das Entgelt "halbiert" ist, tritt der Arbeitnehmer durch die reduzierte Arbeitsleistung nicht in Vorleistung. Daher entsteht auf Seiten des Arbeitgebers kein Erfüllungsrückstand. Für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase ist daher im Rahmen des Gleichverteilungsmodells vorher keine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.

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