Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. voraus, dass mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Unstrittig erfüllt ist das Kriterium bei vertraglich vereinbarten Altersteilzeitvereinbarungen.

Fraglich ist jedoch, ob auch Anwartschaften zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Bemessung des Verpflichtungsbetrags zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen wird durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit in der Zukunft ermöglicht.

Nach IDW HFA RS 3, Rz. 14 ist in Bezug auf Arbeitnehmer, denen durch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Anwartschaft zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit zukommt, vom Grad der Wahrscheinlichkeit auszugehen. D.h. der Umfang der künftig abzuschließenden Altersteilzeitvereinbarungen ist entsprechend der voraussichtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts in die Altersteilzeit in die Rückstellungsbildung einzubeziehen. Soweit für die Prognose der künftig abzuschließenden Altersteilzeitvereinbarungen nicht auf Erfahrungswerte oder auf Vergleichswerte anderer Unternehmen zurückgegriffen werden kann, können ersatzweise die Ergebnisse unternehmensinterner Umfragen herangezogen werden.[1]

[1] Vgl. IDW RS HFA 3, Rz. 14.

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