Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, konnte der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge i. H. v. 20 % nach § 4 AltTZG unter bestimmten Bedingungen von der Bundesagentur für Arbeit teilweise erstattet bekommen. Handelsrechtlich wurde die rückstellungsmindernde Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen abgelehnt. Vielmehr waren diese als Vermögensgegenstände zu aktivieren soweit die Ansatzkriterien erfüllt waren.[1]

[1] Vgl. Bertram, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 249 HGB, Stand: 7.9.2022, Rz. 201.

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