Wie oben dargestellt, konnte der Arbeitgeber für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, die Aufstockungsbeträge i. H. v. 20 % nach § 4 AltTZG unter bestimmten Bedingungen von der Bundesagentur für Arbeit (teilweise) erstattet bekommen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 28.2007, Rn. 5,6 war der dem Bilanzierenden zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 AltTZG rückstellungsmindernd [1] zu berücksichtigen, sofern mehr Gründe für als gegen die Entstehung des Anspruchs sprachen. Im Fall von Altersteilzeitvereinbarungen hieß dies, dass eine Kürzung der Rückstellung erfolgen musste, sofern mehr Gründe für als gegen die Neueinstellung eines Mitarbeiters aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit sprachen.

Der BFH hat m Urteil v. 30.11.2005 entschieden, das eine Minderung der Rückstellung nur in Frage kommt, "wenn diese derart in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme aus der Verpflichtung stünden, dass sie letzterer wenigstens teilweise spiegelbildlich entsprächen, rechtlich der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgten und vollwertig wären. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben"[2]. Auch die Berücksichtigung als eigenständiger Anspruch ist nach Auffassung des BFH bei Anwendung des Blockmodells grundsätzlich erst ab der Freistellungsphase möglich, sofern die Einstellung hinreichend sicher ist.

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