Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ist nicht nur das jeweilige Deckungsvermögen mit den korrespondierenden Rückstellungen aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen in der Bilanz zu verrechnen. Darüber hinaus fordert § 246 Abs. 2 HGB, dass auch die zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu saldieren sind.
Die Standardkontenrahmen bieten für die Saldierung von Aufwendungen und Erträgen folgende GuV-Konten mit wechselnder Zuordnung zu GuV-Positionen an:
Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Bilanz/GuV-Position |
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Zinserträge aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB | 2686 | 7144 | 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge oder 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Erträge aus Vermögensgegenständen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB | 2687 | 7145 | |
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB | 2146 | 7364 | 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen oder 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge |
Aufwendungen aus Vermögensgegenständen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB | 2147 | 7365 |
Die Zinsaufwendungen/Zinserträge aus der Abzinsung der (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge sind – analog der Saldierung in der Bilanz – nur mit einzubeziehen, wenn ein Deckungsvermögen für die Insolvenzsicherung der Aufstockungsbeträge vorhanden ist.
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