Die Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sind grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten.[1]

Aus Vereinfachungsgründen lässt das BMF-Schreiben v. 28.3.2007 hiervon abweichend die Bewertung der Altersteilzeitverpflichtungen nach einem pauschalen Verfahren unter Verwendung der dem BMF-Schreiben beigefügten Tabelle zu.[2] Die dort genannten Barwertfaktoren berücksichtigen die biometrische Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens des Altersteilzeitberechtigten und die Abzinsung.

Anhand der Gesamtdauer der Altersteilzeit und der Restlaufzeit bis zum Ende der Altersteilzeit sind die Bewertungsfaktoren auszuwählen und auf den Verpflichtungsbetrag anzuwenden. Die Ansammlung erfolgt bis zum Ende der Beschäftigungsphase. Die Abzinsung umfasst den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit, d. h. von Anfang der Beschäftigungsphase bis Ende der Freistellungsphase.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung einer Rückstellung für Altersteilzeit gem. Pauschalwertverfahren

In Anlehnung an das Beispiel im BMF-Schreiben v. 28.3.2007, Rn. 14 wird im Folgenden die Berechnung einer Rückstellung dargestellt. Im Unterschied zum BMF-Schreiben werden keine Erstattungsansprüche berücksichtigt.

Für einen Arbeitnehmer liegen folgende Daten vor:

Beschäftigungsphase: 1.1.01 bis 31.12.02

  • Vollzeittätigkeit bei monatlichen Leistungen i. H. v. von 600 EUR (einschl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Aufstockungsbeträgen).

Freistellungsphase: 1.1.03 bis 31.12.04

  • Keine Arbeitstätigkeit bei monatlichen Leistungen von 600 EUR (einschl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Aufstockungsbeträgen).
  • Damit ergibt sich eine Gesamtvergütung von 24 * 600 = 14.400 EUR in der Freistellungsphase.

Bilanzstichtag 31.12.01:

Die Ansammlung der Rückstellung erfolgt über 2 Jahre bis zum 31.12.02 in gleichen Teilen. Daher beläuft sich der Verpflichtungsbetrag zum 31.12.01 auf 0,5 * 14.400 = 7.200 EUR.

Die Abzinsung der Rückstellung erstreckt sich bis zum 31.12.04, daher beträgt die Restlaufzeit am 31.12.01 noch 3 Jahre. Für diese Restlaufzeit ist der Faktor (ATZ = 4, RLZ = 3) auszuwählen: 81 %.

Damit ergibt sich zum 31.12.01 ein Rückstellungswert von 7.200 * 0,81 = 5.832 EUR.

Bilanzstichtag 31.12.02:

Zum 31.12.02 beläuft sich der Verpflichtungsbetrag auf 14.400 EUR.

Die Abzinsung der Rückstellung erstreckt sich bis zum 31.12.04, daher beträgt die Restlaufzeit am 31.12.02 noch 2 Jahre. Für diese Restlaufzeit ist der Faktor (ATZ = 4, RLZ = 2) auszuwählen: 93 %.

Damit ergibt sich zum 31.12.02 ein Rückstellungswert von 14.400 * 0,93 = 13.392 EUR.

Bilanzstichtag 31.12.03:

Zum 1.1.03 hat die Freistellungsphase begonnen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rückstellung in Anspruch genommen. Im Wirtschaftsjahr 03 beträgt die Inanspruchnahme 7.200. EUR (= 12 Monate * 600 EUR). Zum 31.12.03 beläuft sich der Verpflichtungsbetrag damit auf 7.200 EUR (= 14.400 EUR – 7.200 EUR).

Die Abzinsung der Rückstellung erstreckt sich bis zum 31.12.04, daher beträgt die Restlaufzeit am 31.12.03 noch 1 Jahr. Für diese Restlaufzeit ist der Faktor (ATZ = 4, RLZ = 1) auszuwählen: 96 %

Damit ergibt sich zum 31.12.03 ein Rückstellungswert von 7.200 * 0,96 = 6.912 EUR.

Bilanzstichtag 31.12.04:

Die verbleibende Rückstellung zum Ende des Vorjahrs in Höhe von 6.912 EUR ist vollständig aufzulösen.

Altersteilzeitverpflichtungen dürfen nach dem BMF-Schreiben v. 28.3.2007, Rn. 13 in einem Unternehmen nur einheitlich entweder versicherungsmathematisch oder nach dem Pauschalwertverfahren bewertet werden. Die für ein Wirtschaftsjahr getroffene Wahl bindet das Unternehmen für die folgenden 4 Wirtschaftsjahre.

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