Eine Verrechnung von Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen mit einem Deckungsvermögen erfolgt in der Steuerbilanz nicht. § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG verbietet die Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite. Vielmehr ist das Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB auf der Aktivseite unter Beachtung des Anschaffungskostenprinzips unsaldiert auszuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?