Leitsatz
1. Für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines Geschäfts- oder Firmenjubiläums, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemessen, muss eine Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des jeweiligen Mitarbeiters erfüllt sind.
2. Die Bildung der Rückstellung für die Jubiläumszuwendungen unterfällt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 und 4 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin beging am 20.5.1994 ihr 150-jähriges Geschäftsjubiläum. Aus diesem Anlass verpflichtete sie sich auf Grund eines Beschlusses ihrer Geschäftsleitung, an alle Mitarbeiter, die zu einem bestimmten Tag zu ihr in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis standen, eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Höhe der Zuwendungen war von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Sie betrugen für Vollzeitbeschäftigte bei einer Zugehörigkeit von weniger als 5 Jahren 1 000 DM, bei 5 Jahren 1 500 DM und vom 6. bis 15. Jahr jährlich um 150 DM ansteigend bis 3 000 DM.
Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz für das Streitjahr 1992 eine Rückstellung für die künftigen Jubiläumszuwendungen. Das FA folgte dem nicht. Es hielt die Rückstellung im Ergebnis bereits dem Grund nach für ungerechtfertigt, da für die Zuwendungen das künftige Firmenjubiläum und nicht die von den Arbeitnehmern in der Vergangenheit erbrachten Leistungen ursächlich gewesen seien.
Entscheidung
Der BFH ließ die Bildung der Rückstellung hingegen dem Grund nach zu, beschränkte deren Höhe jedoch danach, wie die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich in der Vergangenheit mittels der Betriebszugehörigkeit 'erdient' worden waren. Soweit ein ,Sockelbetrag' (i.H.v. 1000 DM) in jedem Fall an jeden Mitarbeiter zu zahlen war, der am Jubiläumstag in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin stand, sei nichts zurückzustellen: Es fehle an der erforderlichen Verursachung in der Vergangenheit; die Verbindlichkeit sei allein durch das zukünftige Jubiläum bedingt.
Hinweis
1. Beabsichtigt Ihr Mandant, sein Firmenjubiläum zu feiern, und verspricht er seinen Arbeitnehmern und Mitarbeitern aus diesem Grund eine Jubiläumszuwendung, dann kann er beizeiten dafür eine Rückstellung bilden. Den Restriktionen, die § 5 Abs. 4 EStG insoweit im Hinblick auf Dienstjubiläen einzelner Mitarbeiter für deren Betriebstreue setzt, ist er insoweit nicht unterworfen.
2. Voraussetzung für die Rückstellung ist allerdings, dass die Zuwendung rechtsverbindlich zugesagt wird (z. B. in einer Betriebsvereinbarung) und dass sich ihre Höhe nach der Dauer der (vergangenen) Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemisst. Die Rückstellung orientiert sich in ihrem Umfang dann danach, inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen in der Vergangenheit erfüllt werden.
Zugesagte Beträge, die keinen derartigen Vergangenheitsbezug haben, sind hingegen nicht rückstellungsfähig: Sie sind vielmehr unabhängig von den vor dem Bilanzstichtag erbrachten Leistungen nur aus Anlass des künftigen Jubiläums und ohne jeglichen wirtschaftlichen Verursachungsbezug zur Vergangenheit zu zahlen. Die Rechtsverbindlichkeit der Zusage ändert daran nichts. Ggf. empfiehlt es sich, die Zusagebedingungen hiernach auszurichten, um eine frühzeitige bilanzielle Berücksichtigung der Zuwendungen sicherzustellen; 'fixe' Prämien u.Ä. sollten nicht versprochen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.11.2000, I R 31/00