In § 249 HGB ist abschließend bestimmt, für welche Zwecke eine Rückstellung zu bilden ist. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 249 HGB muss nach Handelsrecht zum nächsten Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Es besteht kein Wahlrecht.

Eine wesentliche Rückstellungskategorie sind die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (bzw. Verbindlichkeitsrückstellungen). Das IDW hat u. a. die Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen im Standard IDW RS HFA 34 konkretisiert.

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, wodurch Vergangenes abgegolten wird. Im Fall der rechtsverbindlichen Zusage von Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, denn die zugesagten Jubiläumszuwendungen sind ein zusätzliches Entgelt zur Erlangung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Weiterhin ist eine Verbindlichkeitsrückstellung nur zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist. Da die Arbeitnehmer ihren Anspruch kennen und rationales Handeln zu unterstellen ist, muss ein Kaufmann, der eine rechtsverbindliche Zusage für Jubiläumszuwendungen gegenüber Mitarbeitern gegeben hat, ernsthaft damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden.

Allein das Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung vor dem Bilanzstichtag erscheint problematisch. Im Falle einer Zusage von Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums werden diese erst zu einem Zeitpunkt in der Zukunft ausgezahlt. Dadurch gerät der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendungen in einen Erfüllungsrückstand. Die Verpflichtung ist daher vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht. Für diesen Erfüllungsrückstand muss der Kaufmann eine Verbindlichkeitsrückstellung bilden.

Eine Rückstellung ist dementsprechend für alle zugesagten Verpflichtungen zur Leistung von Jubiläumszuwendungen zu bilden, die per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag schriftlich zugesagt sind oder ein entsprechender Beschluss des Unternehmens vorliegt.[1] Im Einzelfall kann sich eine Verpflichtung auch aus der betrieblichen Übung ergeben.

[1] Vgl. WP-Handbuch, 17. Aufl., Abschnitt F, Rz. 665.

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