Ermittlung der Substanzerneuerungsverpflichtung im Fall einer bei Pachtbeginn gebrauchten Maschine
Es gelten die Daten des Praxis-Beispiels. Im Unterschied zum Praxis-Beispiel wird angenommen, dass die beschaffte Maschine zu Pachtbeginn bereits 2 Jahre in Gebrauch war und noch eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren aufweist. Ausgehend von einem Pachtbeginn zum 1.1.01 muss die Maschine demnach Anfang 04 ersetzt werden.
In diesem Fall beläuft sich die Wertigkeit der Maschine bei Pachtbeginn nicht auf 100 % (wie im Praxis-Beispiel), sondern auf 60 % ( = 3 Jahre Restnutzungsdauer / 5 Jahre Nutzungsdauer). Dementsprechend ist die Rückstellung über die Restnutzungsdauer von 3 Jahren aufzubauen und der nominelle Verpflichtungsbetrag erreicht am Ende der Nutzungsdauer zum 31.12.03 eine Wertigkeit von 60 % der Wiederbeschaffungskosten.
Hinsichtlich der Wiederbeschaffungskosten wird abweichend zum Praxis-Beispiel (aus Vereinfachungsgründen) angenommen, dass die eingetretenen Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Bilanzstichtag auch den geschätzten Wiederbeschaffungskosten zum Erfüllungszeitpunkt entsprechen. Diese Annahme unterstellt, dass die weiteren Kostensteigerungen in den Folgejahren zum jeweils betrachteten Bilanzstichtag nicht absehbar waren. Dadurch ergeben sich bei der Ermittlung der nominellen Verpflichtungsbeträge keine Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz.
Die P-GmbH geht demnach von folgenden Wiederbeschaffungskosten sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Ermittlung der steuerlichen Werte der Rückstellung aus:
a |
Bilanzstichtag |
|
31.12.01 |
31.12.02 |
31.12.03 |
31.12.04 |
31.12.05 |
b |
Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Bilanzstichtag |
|
210.000 |
215.000 |
217.000 |
219.000 |
220.000 |
Tab. 9: Wiederbeschaffungskosten
Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen wird auf die Abzinsung der Rückstellung und die Berücksichtigung der Umsatzsteuer verzichtet.
Lösungsvorschlag:
Für die Handelsbilanz und Steuerbilanz ergeben sich folgende nominelle Verpflichtungsbeträge:
a |
Bilanzstichtag |
31.12.01 |
31.12.02 |
31.12.03 |
b |
Wiederbeschaffungskosten (= Zeile b, Tab. 9) |
210.000 |
215.000 |
217.000 |
c |
Abnutzung je Nutzungsjahr in % bei linearer Abschreibung (= 100 % / Nutzungsdauer) |
20 % |
20 % |
20 % |
d |
Kumulierte Abnutzung in % (= d(t-1) + c) |
20 % |
40 % |
60 % |
e |
Angesammelte Wiederbeschaffungskosten = nomineller Verpflichtungsbetrag (= b * d) |
42.000 |
86.000 |
130.200 |
f |
nomineller Verpflichtungsbetrag (= e – e(t-1)) |
42.000 |
44.000 |
44.200 |
Tab. 10: Ermittlung nominelle Verpflichtungsbeträge auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten
Vorschlag zur Buchung der Zuführungen zur Rückstellung zu den Bilanzstichtagen 31.12.01 bis 31.12.03 (ohne Zinsaufwand):
Datum |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
31.12.01 |
4961/6836 |
Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) |
42.000 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
42.000 |
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31.12.02 |
4961/6836 |
Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) |
44.000 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
44.000 |
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31.12.03 |
4961/6836 |
Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) |
44.200 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
44.200 |
Anfang 04 wird durch die P-GmbH eine neuwertige Maschine (Wertigkeit 100 %) zum Preis von 218.000 EUR beschafft. Die (angesammelte) Rückstellung i. H. v. 130.200 EUR wird aufgelöst. Die Differenz von 600 EUR zwischen dem Rückstellungsbetrag i. H. v. 130.200 EUR und 60 % des Kaufpreises von 130.800 EUR (=0,6 * 218.000) wird als Pachtaufwand gebucht.
Dane...