Die Bilanzierung beim Verpächter im Fall von Unternehmenspachtverträgen mit einer Substanzerneuerungsverpflichtung hat der BFH im Urteil vom 17.2.1998 dargelegt.[1]

Die beweglichen Pachtgegenstände des Anlagevermögens sind dem Verpächter zuzurechnen und dort zu bilanzieren. Die Abschreibungen der abnutzbaren Vermögensgegenstände sind beim Verpächter zu buchen.

Auch beim Verpächter stellt sich die Frage, wie eine vereinbarte Substanzerneuerungsverpflichtung des Pächters sowie eine Verpflichtung zur Instandhaltung der Pachtgegenstände durch den Pächter buchhalterisch beim Verpächter zu erfassen ist. Beide Pflichten sind Teil der im Rahmen des Pachtverhältnisses zu erbringenden Gegenleistung des Pächters für die Nutzung der Pachtgegenstände.

Der reine Instandhaltungsanspruch ist beim Verpächter nicht zu aktivieren.[2]

Dem entspricht, dass für die Instandhaltungsverpflichtung auch beim Pächter – wie oben dargestellt – keine Rückstellung gebildet wird.

Der Verpächter muss jedoch den (noch nicht fälligen) Substanzerneuerungsanspruch aktivieren. Voraussetzung ist, dass der Pachterneuerungsfall noch während der Pachtzeit eintritt. Nur dann gerät der Pächter in einen Erfüllungsrückstand. Der Anspruch ist nach dem jährlich zuwachsenden Teilanspruch zu aktivieren bemessen auf Basis der Wiederbeschaffungskosten. D.h. der Anspruch beträgt bei Pachtbeginn 0 Euro und wird infolge der Abnutzung der verpachteten Vermögensgegenstände jährlich erhöht um den Wert der Abnutzung unter Berücksichtigung der veränderten Wiederbeschaffungskosten.[3] Im Falle der Ersatzbeschaffung ist der neu angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstand nach Einverleibung in das Inventar des Verpächters diesem wirtschaftlich zuzurechnen und in seiner Bilanz auszuweisen. Der aktivierte, korrespondierende Anspruch auf Substanzerneuerung für diesen Vermögensgegenstand ist auszubuchen.[4]

Für das überlassene Umlaufvermögen muss der Verpächter eine (Sachwert-)Forderung in seiner Bilanz aktivieren, die mit dem gleichen Wert anzusetzen ist wie die bei Pachtbeginn übergebenen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens.[5]

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