Der zuvor berechnete "Tageswert des Gesamtaufwands des Arbeitgebers" (= Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis je Tag) ist mit der Zahl der am Bilanzstichtag offenen, nicht verfallenen Resturlaubstage des betrachteten Arbeitnehmers zu multiplizieren.
In die Ermittlung sind nur die am Bilanzstichtag offenen, nicht verfallenen Resturlaubstage des betrachteten Arbeitnehmers einzubeziehen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss der Jahresurlaub von Beschäftigten grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch zum 31. Dezember. Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr, muss der offene Resturlaub bis zum 31. März genommen werden, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht diesen Grundsatz in den letzten Jahren mit mehreren Urteilen durchbrochen.
Danach setzt der Verfall von Urlaubsansprüchen voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten (insb. Hinweis- und Aufforderungspflicht) nachgekommen ist.
Im Zuge der Berechnung der Rückstellung und der Überprüfung bereits gebildeter Rückstellungen ist daher zu prüfen, ob offene Resturlaubstage aus früheren Jahren bereits verfallen sind oder der Anspruch noch besteht. Im Zuge der Rückstellungsbewertung sind nur offene, nicht verfallene Resturlaubstage zu berücksichtigen.
Die Restlaufzeit der Urlaubsrückstellung beträgt i. d. R. weniger als 12 Monate. In diesem Fall muss keine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgenommen werden. Sofern aufgrund der Rechtsprechung des EuGH/BAG mit längeren Restlaufzeiten einer Verpflichtung zu rechnen ist, so ist die zu bildende Urlaubsrückstellung nach allgemeinen Grundsätzen abzuzinsen.
Berechnung der Urlaubsrückstellung nach Handelsrecht
Es gelten die Daten des Praxis-Beispiels:
- Die 3 Angestellten haben am 31.12.01 ihren Urlaub für das Wirtschaftsjahr 01 noch nicht vollständig genommen.
- Die X-GmbH legt für die Gesamtzahl der Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche 250 Tage und bei einer 6-Tage-Woche 300 Tage zugrunde.
- Alle Arbeitnehmer der X-GmbH erhalten im Wirtschaftsjahr 02 zusätzlich ein am 31.12.01 bereits zugesagtes, freiwillig gezahltes 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgeld.
- Der Anteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung wird vereinfachend mit 20 % berechnet.
Für die Berechnung der Rückstellung hat die X-GmbH zum 31.12.01 nachstehende Personaldaten erhoben:
|
Gruppe Gehaltsempfänger |
Mitarbeiter |
Müller |
Fox |
Meier |
Bruttogehalt in 01 (EUR) |
50.000 |
46.000 |
42.000 |
Feststehende Entgelterhöhung in 02 (5 %) (EUR) |
2.500 |
2.300 |
2.100 |
Freiwilliges 13. Monatsgehalt in 02 (EUR) |
4.375 |
4.025 |
3.675 |
Beitrag zur Berufsgenossenschaft (EUR) |
400 |
400 |
400 |
Resturlaub am 31.12.01 (Tage) |
10 |
5 |
7 |
Wochenarbeitstage (Tage) |
5 |
5 |
5 |
Jahresurlaub Folgejahr 02 (Tage) |
30 |
30 |
30 |
Erwartete Krankheitstage in 02 (nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre) |
3 |
3 |
3 |
Die X-GmbH berechnet die Urlaubsrückstellung auf Basis der bei Nachholung bzw. Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu erwartenden Aufwendungen. Demzufolge bezieht die X-GmbH die am Bilanzstichtag feststehende Entgeltsteigerung ebenso mit in die Berechnung des Urlaubsentgelts mit ein wie das bereits fest zugesagte 13. Monatsgehalt in 02. Im Ergebnis beziehen sich alle Berechnungskomponenten auf das Folgejahr, in dem die Verpflichtung erfüllt wird.
Daraus ergibt sich folgender "Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis":
|
|
Gruppe Gehaltsempfänger |
|
Mitarbeiter |
Müller |
Fox |
Meier |
|
Bruttogehalt in 01 (EUR) |
50.000,00 |
46.000,00 |
42.000,00 |
+ |
Feststehende Entgelterhöhung in 02 (5 %) (EUR) |
2.500,00 |
2.300,00 |
2.100,00 |
+ |
Freiwillig gezahltes 13. Monatsgehalt in 02 (EUR) |
4.375,00 |
4.025,00 |
3.675,00 |
+ |
AG-Anteil Sozialversicherung (EUR) (vereinfacht berechnet) |
11.375,00 |
10.465,00 |
9.555,00 |
+ |
Beitrag zur Berufsgenossenschaft (EUR) |
400,00 |
400,00 |
400,00 |
+ |
Anteilige allgemeine Verwaltungskosten (EUR) |
200,00 |
200,00 |
200,00 |
= |
Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis in 02 (EUR) |
68.850,00 |
63.390,00 |
57.930,00 |
Ermittlung der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage:
|
|
Gruppe Gehaltsempfänger |
|
Mitarbeiter |
Müller |
Fox |
Meier |
|
Wochenarbeitstage |
5 |
5 |
5 |
* |
52 Wochen |
260 |
260 |
260 |
- |
Feiertage |
10 |
10 |
10 |
- |
Jahresurlaub Folgejahr 02 |
30 |
30 |
30 |
- |
Erwartete Krankheitstage in 02 |
3 |
3 |
3 |
= |
Tatsächliche Arbeitstage in 02 |
217 |
217 |
217 |
Ermittlung der Höhe der Urlaubsrückstellung:
|
|
Gruppe Gehaltsempfänger |
|
Mitarbeiter |
Müller |
Fox |
Meier |
|
Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis in 02 (EUR) |
68.850,00 |
63.390,00 |
57.930,00 |
÷ |
Tatsächliche Arbeitstage in 02 (Tage) |
217 |
217 |
217 |
= |
Tageswert des Gesamtaufwands des Arbeitgebers (EUR) |
317,28 |
292,12 |
266,96 |
* |
Resturlaubstage zum 31.... |