Laut BFH darf keine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung eines Luftfahrtgeräts gebildet werden
In dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 19.5.1987 zugrunde liegt, betreibt ein Lufttransportunternehmen mehrere Hubschrauber. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften müssen die Antriebsmotoren und Fahrgastzellen nach einer bestimmten Zahl von Flugstunden einer Überholung und Nachprüfung unterzogen werden.
Fraglich ist, ob die Verpflichtung vor dem Erreichen der relevanten Betriebszeit bereits wirtschaftlich verursacht ist. Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den Vorjahren setzt voraus, dass – ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Tatbestandsmerkmale einer Verbindlichkeit – die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt.
In Bezug auf die Verpflichtung des Halters der Hubschrauber zur Überholung derselben nach § 7 LuftBO hat der BFH eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Erreichen der zulässigen Betriebszeit verneint. Denn wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung ist das Erreichen der zulässigen Betriebszeit, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des Luftfahrtgeräts Rechnung trägt
Bis zur Erreichung der zulässigen Betriebszeit entspricht der Betrieb von Luftfahrtgeräten den luftfahrttechnischen Bestimmungen. Erst wenn der Halter den Betrieb der Luftfahrtgeräte über diesen Zeitraum hinaus fortsetzen will, muss er die genannten Kontrollen durchführen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen legitimiert somit nicht den Betrieb des Luftfahrtgeräts in der Vergangenheit, sondern ermöglicht den zukünftigen Betrieb. Dem entspricht es, dass die Verpflichtung zur Überholung und Nachprüfung des Luftfahrtgeräts erst nach Ablauf der zulässigen Betriebszeit entsteht.
Die Erfüllung einer Verpflichtung muss demnach nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten. Darin ist auch der Unterschied zu den Entscheidungen des BFH betreffend die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung von Jubiläumszuwendungen an betriebsangehörige Arbeitnehmer zu sehen. Denn im Gegensatz zur Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung eines Luftfahrtgeräts entstehen die Voraussetzungen für die Verpflichtungen zur Zahlung von Jubiläumszuwendungen kontinuierlich, nämlich im Zeitablauf, da der Arbeitgeber sukzessive in einen Erfüllungsrückstand gerät.