Soweit für am Abschlussstichtag bestellte, aber noch nicht gelieferte Vermögensgegenstände, wenn sie bereits im Bestand wären, nach § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich wäre, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden.[1]
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