Kosten, die einer StBG entstehen, um im Datev-Rechenzentrum Mandantendaten aufbewahren zu lassen, sind nicht rückstellungsfähig (BFH v. 13.2.2019, XI R 42/17). Bei Dauermandaten hatte die StBG Erstellungsaufträge für Buchführung und Jahresabschluss angenommen und bearbeitet. Über die Datenaufbewahrung der Buchführungsdaten war keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Die StBG ging davon aus, die Kosten für die Aufbewahrung seien – mangels eines eigenen Gebührentatbestands in der StBVV – mit den gesetzlichen Honoraren abgegolten und berücksichtigte eine Rückstellung, da sie von einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht ausging.

Der BFH entschied, weder bestehe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von dem Mandanten gehörenden Buchungsdaten. Diese seien auch nicht Teil der Handakte nach § 66 StBerG. Auch schriftliche Arbeitsergebnisse seien vom Handaktenbegriff ausgenommen (§ 66 Abs. 3 StBerG). Selbst, wenn z. T. Inhalte der Handakte mit aufzubewahren wären, könne sich der Auftragnehmer dieser Pflicht durch Andienung der Daten bei Auftragsbeendigung entledigen. All dies gelte auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Eine Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung scheide also für diese Daten aus.

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